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VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Berufskraftfahrer; Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VGH Bayern, 04.01.2006 - 11 CS 05.1878
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein (vgl. insgesamt zu der Definition des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn: BayVGH vom 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878; sowie vom 12.4.2006, Az.: 11 ZB 05.3395).Der Gesetzgeber hat nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht im wenigstens mittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt (vgl. BayVGH vom 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878), wobei die Regelungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV deutlich machen, dass Fahren unter Alkoholeinfluss (Regelungsgegenstand des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV) ohne hinzukommende "Zusatztatsachen" die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens allein unter den dort normierten Voraussetzungen rechtfertigt.
- VGH Bayern, 09.02.2009 - 11 CE 08.3028
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und dem Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308). - VGH Bayern, 11.06.2007 - 11 CS 06.3023
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und dem Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308).
- VGH Bayern, 04.04.2006 - 11 CS 05.2439
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
Der Begriff "Alkoholmissbrauch" ist im Rahmen von § 13 Nr. 2 FeV fahrerlaubnisrechtlich unter Zuhilfenahme von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu definieren (zum Zusammenhang zwischen Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV und § 13 Nr. 2 FeV vgl. bereits BayVGH, Beschluss vom 4.4.2006, DAR 2006, 413). - VGH Bayern, 20.03.2009 - 11 CE 08.3308
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung der …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und dem Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt (vgl. zu allem bereits BayVGH, Beschluss vom 11.6.2007, 11 CS 06.3023 und zuletzt Beschlüsse vom 9.2.2009, 11 CE 08.3028 und vom 20.3.2009, 11 CE 08.3308). - VGH Bayern, 12.04.2006 - 11 ZB 05.3395
Zum Alkoholmissbrauch und zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen …
Auszug aus VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 10 K 09.01691
Von Alkoholmissbrauch wird in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein (vgl. insgesamt zu der Definition des Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn: BayVGH vom 4.1.2006, Az.: 11 CS 05.1878; sowie vom 12.4.2006, Az.: 11 ZB 05.3395).